Allgemeine Geschäftsbedingungen & Datenschutz

 

§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über individuelle Programmierungsleistungen zwischen der elunic AG (im Folgenden elunic) und Unternehmern (im Folgenden: Kunden).
(2) Diese Bedingungen haben ausschließliche Geltung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, elunic stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(3) Für Leistungen anderer Art (z.B. Softwarepflege, Schulungen, Trainings oder die einfache Installation von Software) sind gesonderte Verträge zu schließen.

§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

(1) Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist die individuelle Anpassung der im Vertrag benannten Standardsoftware durch elunic auf die Bedürfnisse und/oder Hardware des Kunden.
(2) Die gesamte elunic Software basiert auf der elunic SCALE Plattformtechnologie. Diese ist seitens der elunic AG für die die Nutzung durch die elunic Systems GmbH lizensiert. Es besteht jedoch ausdrücklich kein Rechtsanspruch am Quellcode der elunic Basistechnologie Scale und deren Nutzung oder Weitergabe. Ergänzendes regelt darüber hinaus der §11 „Nutzungsrechte“.
(3) Der Umfang der dabei beauftragten Programmierleistungen ergibt sich aus dem Vertragsformular. Die Installation der von der elunic individuell angepassten Standardsoftware kann nach Wunsch des Kunden sowohl per Fernzugriff über Datenverbindungen als auch vor Ort beim Kunden durchgeführt werden.
(4) Für die Installation per Fernzugriff gelten besondere Anforderungen an die Hardware und Software des Kunden.

§ 3 Vertragsschluss

elunic stellt ihre Leistungen auf ihrer Internetseite und in Leistungsbeschreibungen vor. Diese Informationen sind freibleibend und unverbindlich und stellen keine Angebote im Rechtssinne dar. Werbeaktionen von elunic sind für den benannten Zeitraum gültig.

§ 4 Freistellung

Sollte es durch vom Kunden bereitgestellte Software/Programme von Drittanbietern zu einer Verletzung der Rechte anderer Dritter kommen, so stellt der Kunde elunic bereits jetzt von der Inanspruchnahme durch diese Dritten frei.

§ 5 Verzug

(1) Mahnungen und Fristsetzungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
(2) Bei Zahlungsverzug und erfolgloser Mahnung ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und/oder alle Arbeiten einzustellen, den Zugang zu etwaig zur Verfügung gestellter Lösungen zu deaktivieren sowie den entstandenen Schaden geltend zu machen.

§ 6 Abnahme

(1) Die Abnahme wird spätestens 10 Bankarbeitstage nach Übergabe – u.U. mit Auflagen – erklärt, sofern die noch offenen Fehler folgende Anzahlen nicht übersteigen:
(a) Der Kunde ist verpflichtet, elunic unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn ihm während der Abnahmeprüfung Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten Anforderungen bekanntwerden.
(b) Festgestellte Fehler der abzunehmenden Leistung oder Teilleistung sind nach den folgenden Fehlerklassen zu unterscheiden:
Fehlerklasse 1 / sehr schwere Abweichung
Die gewünschte Funktion kann nicht ausgeführt werden oder System steht nicht zur Verfügung (z. B.: Programmabsturz, Datenzerstörung oder -verlust oder Suchfunktion ist nicht gegeben).
Fehlerklasse 2 / schwere Abweichung
Die gewünschte Funktion kann ausgeführt werden, die Ergebnisse sind aber falsch bzw. behindern/schädigen das System (z. B. Datenverlust, aber die Wiederherstellung ist ohne Reload möglich oder Sortierung der Ergebnisse nicht korrekt).
Fehlerklasse 3 / mittlere Abweichung
Die gewünschte Funktion kann mit kleineren Schwierigkeiten ausgeführt werden (z. B. unerwartete Ausgabe, umständliche Funktion oder fehlerhafte Funktion einer Nicht-Kern-Funktion, wie eine Bewertung mit 0 Sternen ist möglich).
Fehlerklasse 4 / geringfügige Abweichung
Die gewünschte Funktion kann nahezu ohne Probleme ausgeführt werden, die Funktion ist aber nicht benutzerfreundlich, oder die Funktion kann ausgeführt werden, aber es gibt Ideen für Verbesserungen (z. B. Meldungstext schwerverständlich oder Hintergrund der Bewertung hat falsche Farbe). Nach der Abnahmefrist durch den Auftraggeber ggf. gewünschte Änderungen aufgrund von aktuellen, veränderten Anforderungen, eines neuen Nutzersegments, veränderter Software-Einsatzszenarien und/oder einer signifikant erhöhten Zahl der User bzw. Contentstruktur werden nach zusätzlicher Beauftragung realisiert.
(c) Der Kunde ist zu einer Verweigerung der Abnahme nur wegen der Fehler der Fehlerklasse 1 berechtigt. Fehler der Fehlerklassen 2, 3 und 4 hindern die Abnahmefähigkeit der Leistung nicht. Die Quantifizierung der pro Fehlerklasse (FK) zu akzeptierenden offenen Fehler bei Abnahme (oF) gestaltet sich wie folgt: FK1 – 0 oF / FK2 – 3 oF / FK3 – 20 oF / FK4 – 40 oF.
(2) Die Gesamtabnahme gilt als erklärt, wenn der Auftraggeber innerhalb einer Frist von 10 Bankarbeitstagen die Prüfung zur Abnahme unterlässt, sich zur Abnahme nicht erklärt oder sie grundlos verweigert oder wenn der Auftraggeber das bereitgestellte Gewerk über den Probebetrieb hinaus produktiv nutzt.

§ 7 Vergütung, Zahlung

(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Vertrag. Die von elunic ausgewiesenen Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
(2) Reisezeiten werden als Arbeitszeit berechnet. Reise- und Übernachtungskosten richten sich nach den Angaben im Angebot – falls nicht separat aufgeführt gemäß der jeweils geltenden gesetzlichen und fiskalischen Regelungen – und sind ebenfalls zu vergüten.
(3) Die Vergütung ist nach abnahmereifer Fertigstellung und Eingang der von der elunic ausgestellten Rechnung beim Kunden ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(4) Der Kunde kann nur mit von elunic unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen, es sei denn, elunic hat der Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ausdrücklich zugestimmt. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines etwaig geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts sowie eines etwaig geltend gemachten Minderungsrechts.

§ 8 Haftung

(1) elunic haftet nicht für fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen. Im Falle der fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2) Dies gilt auch zugunsten des gesetzlichen Vertreters, der leitenden Angestellten oder der Erfüllungsgehilfen von elunic.
(3) Vertragswesentliche Pflichten von elunic im Sinne des Absatz 1 sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

§ 9 Verjährung

(1) (1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr.
(2) Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 gilt jedoch mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit elunic eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistungen übernommen hat.
b) Die Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
(3) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Abnahme.
(4) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
(5) Die verstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 10 Nutzungsrechte

(1) Die Software (Programm und zugehörige Dokumentationen) ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die elunic dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich elunic zu. Urheberrechtsvermerke, Warenzeichen und Produktkennzeichnungen dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden.
(2) elunic gewährt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts das nicht ausschließliche, übertragbare, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, die Software nach Maßgabe dieses Vertrags zu nutzen zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu dekompilieren und zu verwerten.
(3) Das Recht zur Vervielfältigung der Software ist beschränkt auf deren Installation zur Erfüllung des Nutzungszwecks und auf eine Vervielfältigung, die notwendig ist für das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen und Speichern der Software sowie auf das Recht zur Anfertigung einer Sicherungskopie, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist.
(4) Das Recht zur Bearbeitung der Software umfasst zunächst die auf den Erhalt oder die Wiederherstellung der vereinbarten Funktionalität der Software zielenden Bearbeitungen und ist im Übrigen auf die Weiterentwicklung einer Instanz der Software beschränkt. Darüber hinaus gehende Bearbeitungen und Nutzungen, etwa die Erstellung von auf der Software basierender Programme oder Ableger der Software, sowie jede Bearbeitung der Bibliothek sind ausdrücklich ausgeschlossen.
(5) Sofern und soweit der Kunde nicht den Source Code an der Software erhält, ist er ausschließlich dann berechtigt, die Software zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass elunic dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.
(6) Das Recht zur Verwertung durch den Kunden beschränkt sich auf die Vermietung der Software an Dritte als Anwendung (Software as a Service oder Application Service Providing) mittels unter Kontrolle des Kunden stehenden Datenverarbeitungsgeräten (z.B. Server, Festplatten und Zentraleinheiten).
(7) Der Kunde darf die Software insbesondere auf Dauer an Dritte nur unter der Bedingung veräußern oder verschenken, dass sich der Erwerber mit der Weitergeltung der in dieser Ziffer Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. genannten Bedingungen auch ihm gegenüber einverstanden erklärt. Im Falle der Weitergabe muss der Kunde dem Erwerber sämtliche Kopien der Programme (einschließlich, sofern vorhanden, der in Absatz 10 genannten Sicherungskopie) übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten und die eigene Nutzung einstellen.
(8) Weitergehende Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software werden dem Kunden nicht eingeräumt. Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, der Gebrauch der Software durch und für Dritte in einem über Absatz 10 hinausgehenden Umfang, sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von elunic nicht erlaubt.
(9) Auf Anforderung und soweit ein berechtigtes Interesse daran besteht, wird der Kunde elunic oder einem von ihr beauftragten Dritten die Prüfung gestatten, ob sich die Nutzung der Software im Rahmen der hierin gewährten Rechte hält; der Kunde wird elunic bei der Durchführung einer solchen Prüfung nach besten Kräften unterstützen.
(10) Verstößt der Kunde gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an elunic zurück. In diesem Fall hat der Kunde die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche auf seinen Systemen installierten Kopien der Software zu löschen sowie die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie zu löschen oder elunic auszuhändigen. Die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.

§ 11 Vollständigkeit, geltendes Recht, Gerichtsstand

(1) Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehen zwischen elunic und dem Kunden keine weiteren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen oder Absprachen, die diesen Vertrag oder einen in diesem geregelten Vertragsgegenstand betreffen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen zwischen elunic und Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, München.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

DE

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